Der Regionale Sozialdienst Büren ist zuständig für die 10 Einwohnergemeinden Arch, Büetigen, Büren a.A., Diessbach b. Büren, Dotzigen, Leuzigen, Meienried, Oberwil b. Büren, Rüti b. Büren und Wengi b . Büren
Montag 8:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 18:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 8:00 - 11:30 Uhr
Donnerstag 8:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 8:00 - 13:00 Uhr (durchgehend)
Sie benötigen einen Nachweis über Sozialhilfebezug? Diesen können Sie ganz einfach hier bestellen.
Regionaler Sozialdienst
Hauptgasse 12
3294 Büren an der Aare
Tel. 032 352 03 30
E-Mail: sozialdienst@bueren.ch
Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe, Beratung, Finanzielle Hilfe, Integration in den Arbeitsmarkt oder Zuweisung in ein Integrationsprogramm, Kindes und Erwachsenenschutz
Wir richten nach genauer Prüfung der Situation Sozialhilfe aus, wenn alle übrigen finanziellen Hilfsquellen ausgeschöpft sind.
Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfeleistungen
Berechnung der Sozialhilfeleistung
Rechte bei der Prüfung und dem Bezug von Sozialhilfeleistungen
Pflichten während dem Bezug von Sozialhilfeleistungen
Weitere wichtige Punkte im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen
Wir bevorschussen die Ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträge im Fall von Ausständen und leisten Inkassohilfe.
Alimentenbevorschussung
Kinder haben Anspruch auf Prüfung der Bevorschussung der laufenden elterlichen Unterhaltsbeiträge, wenn die Ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträge nicht rechtzeitig oder nicht gemäss Anspruch geleistet werden. Der Anspruch auf Bevorschussung der elterlichen Unterhaltsbeiträge steht auch mündigen Kindern in Ausbildung zu, sofern der Unterhaltstitel dies vorsieht.
Inkassohilfe
Für Ausstände von Unterhaltsbeiträgen für Kinder und getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten besteht ein Anspruch auf Inkassohilfe. Kinderalimente können im Kanton Bern bis zur Höhe der maximalen einfachen Waisenrente bevorschusst werden. Für darüberliegende Kinderalimente kann Inkassohilfe gewährt werden. Für weitergehende Informationen zur Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Zuständige Stelle
Regionaler Sozialdienst
Simon Affolter
Alimentenfachmann
Tel. 032 352 03 36
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Wir beraten und begleiten Sie bei persönlichen, familiären, finanziellen und sozialen Fragen oder Schwierigkeiten. Wir vermitteln Dienstleistungen von anderen Institutionen, Beratungs- und Fachstellen und Ärzten.
Vielfältige Gründe können ausschlaggebend sein für eine Beratung beim RSD. Wir beraten Sie bei Problemen
Wo Massnahmen als Schutz oder Stütze notwendig sind, suchen wir in Zusammenarbeit mit den Beteiligten nach geeigneten Lösungen. Bei Bedarf beantragen wir Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde.
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland
Stadtplatz 33
Postfach 29
3270 Aarberg
Telefon 031 636 30 30
nfksb-sbch
Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Mit den zwei Themenbereichen Kindes- und Erwachsenenschutz befassen sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB). Ihre wichtigsten Aufgaben finden Sie hier.
Aufgaben des RSD im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes
Die Pflegekinderaufsicht im Seeland wird ab 2024 für alle Gemeinden im Verwaltungskreis Seeland von den Sozialarbeitenden der Abteilung Lyss ausgeführt.
Bitte wenden Sie sich an:
Sozialdienst Lyss
Marktplatz 14
3250 Lyss
Tel. 032 387 03 30
Informationen für Tagesfamilien
Wer ist meldepflichtig?
Personen, die
• Kinder unter zwölf Jahren
• gegen Entgelt
• regelmässig tagsüber
• in ihrem Haushalt betreuen,
gelten als Betreuungspersonen in Tagesfamilien und sind meldepflichtig.
Betreuungspersonen in Tagesfamilien können sich von einer Tagesfamilienorganisation anstellen lassen oder selbstständig tätig sein. Für Betreuungspersonen, die sich von einer Tagesfamilienorganisation anstellen lassen, erfolgt die Meldung über die Tagesfamilienorganisation. Betreuungsgutscheine können nur für die Betreuung in Tagesfamilien mit Anschluss an eine Tagesfamilienorganisation ausgerichtet werden.
Wenn sie sich keiner Tagesfamilienorganisation anschliessen möchten, melden sie ihr Betreuungsangebot mindestens einen Monat im Voraus unter folgendem Link:
• Formular Meldung als Betreuungsperson in einer Tagesfamilie
Aufsicht
Das Bundesrecht begründet in der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)2 eine Meldepflicht für die entgeltliche Betreuung von Kindern im eigenen Haushalt sowie eine staatliche Aufsichtspflicht über diese Tagesbetreuungsverhältnisse (Art. 12 PAVO). Seit dem 01.01.2024 ist im Kanton Bern für die Aufsicht und Bewilligung der Tagesfamilienorganisationen (TFO) die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) zuständig. Es wurde festgelegt, dass die von der GSI bewilligten TFO die bei ihnen angestellten Tagesfamilien beaufsichtigen.
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